Sonderinformation Coronavirus

Liebe Mandanten, Kunden und Geschäftspartner,
die Angst vor der Ansteckung mit dem Coronavirus hat auch Einzug in deutsche Betriebe gehalten und zu viel Besorgnis und Unsicherheit geführt. Auf unsere Gesellschaft und Wirtschaft wird dieser Ausbruch eine tiefgreifende Auswirkung haben, welche im Einzelnen in ihrem Umfang und in ihrer Tragweite noch nicht absehbar sein wird.

Die Bundesregierung hat am 13. März ein weitreichendes Maßnahmenpaket für Beschäftige und Unternehmen beschlossen, welches in den nächsten Tagen umgesetzt werden soll.

Einen ersten Überblick über die Folgen und Maßnahmen möchten wir ihnen mit den nachfolgenden Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise und erste Antworten auf ihre Fragen für Sie als Unternehmer zu folgenden Themenbereichen geben:

Arbeitsrechtliche Hinweise:
Wenn Betrieb oder Praxis aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter.
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Inhaber beantragen.

Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin.

Entsprechende Ansprüche sind gegenüber dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne geltend zu machen.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/

ACHTUNG: Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!

Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie kann ihm aber vom Land erstattet werden (s.o.).

Sobald ein Mitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.
Übrigens: Ein Arbeitnehmer darf nicht einfach aus „Angst vor Ansteckung“ zu Hause bleiben! In einem solchen Fall bestünde dann grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung mehr.

Weitere Hinweise finden Sie hier:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
http://www.msagd.rlp.de

Link zum Merkblatt des BDA:
https://www.agv-stade.de/images/Beitragsdateien/BDA_Arbeitsrechtliche_Folgen_einer_Pandemie_Hinweise_f%C3%BCr_die_Praxis.pdf?fbclid=IwAR0YZ_IXwMoFJp-aK3y001LkgBSwuyIUQyIvHEW9GCoe5iLvEzGNltZ5OKw

Finanzielle Hilfe Unternehmen:
Die Bundesregierung hat ein Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen aufgestellt. Das Volumen dieser Maßnahmen wird nicht begrenzt sein. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen wird dies unverschuldete Finanznöte lindern.

– Ausweitung bereits bestehender Programme für Liquiditätshilfen
– Lockerungen der Bedingungen für:
a) KfW- Unternehmerkredite
b) ERP-Gründerkredite
Link: KfW-Bank
– Ausweitung des Großbürgschaftsprogramms
– Auflegung zusätzlicher Sonderprogramme für alle Unternehmen, die wegen der Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und keinen Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben

Die konkrete Umsetzung dieser Maßnahmen steht noch aus, wir empfehlen ihnen aber, sich jetzt bereits mit folgenden Themen zu beschäftigen:
– Kontaktaufnahme mit der Hausbank und Besprechung der Anforderungen und benötigten Unterlagen
– Ermittlung der Stornierungen, Betriebsschließungen etc. konkret wegfallenden Umsätzen / Einnahmen
– Auflistung gegenwärtiger Personal- / sonstiger unaufschiebbarer Aufwendungen
– Dokumentation der Ursächlichkeit des Corona-Virus für den Umsatzeinbruch (z.B. Mails mit Stornierungen, Dokumentation telefonischer Stornos, etc.)

Fördermittel

Siehe das hier verlinkte Informationsschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bmwi-3-stufen-plan-ueberblick.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Die Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus: 030 18615-1515

Weiterer Link zu den Maßnahmen des Bundeswirtschaftsministeriums
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html

An dieser Stelle finden sich auch weitere Informationen zu Vorsorge, Quarantäne und ähnlichem.

Speziell für Rheinland-Pfalz finden Sie Hinweise auf Fördermittel unter
https://isb.rlp.de/home/detailansicht/unterstuetzung-von-kmu-auch-in-krisenzeiten.html

Für Sie als Unternehmer gilt es, keine Zeit zu verlieren, um Liquiditätsengpässe oder Existenzbedrohungen zu vermeiden.

Steuerliche Maßnahmen für betroffene Unternehmen
Für Unternehmen, bei welchen es zu erheblichen Ertragseinbußen kommt, stellt sich die Frage, in welchem Umfang Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen geholfen werden kann.

Nach der Regelung des Steuerrechtes kommen vor allem die Herabsetzung der Vorauszahlungen sowie Stundungen, Erlass von Steuerforderungen oder Vollstreckungsaufschub in Betracht.

Sofortpro­gramm Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben ein Maßnahmenpaket in Milliardenhöhe vorgelegt, um die Folgen des Coronavirus zu bekämpfen. Sie kündigten ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen an.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/milliardenhilfen-wegen-corono-1730386

Hier haben wir für Sie noch ein paar exemplarische Fragen und die entsprechenden Antworten zusammengestellt:

Wichtiges für Arbeitnehmer mit betreuungsbedürftigen Kindern
Wenn Kitas oder Schulen aufgrund des Coronavirus geschlossen bleiben um eine Ansteckungsgefahr zu minimieren, ist die Zahlung von Kinderkrankengeld für die Eltern nicht möglich. Voraussetzung für die Zahlung von Kinderkrankengeld ist die nachgewiesene Erkrankung des Kindes. Wir empfehlen den betroffenen Arbeitnehmern, sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies könnte beispielsweise die Möglichkeit zum Homeoffice, der Abbau von Überstunden oder die Abgeltung von Urlaub sein.

Unter gewissen Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben. Muss ein Kind aufgrund seines Alters betreut werden und die Betreuung kann nicht anders sichergestellt werden, haben Eltern als Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil Ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist. (§ 275 Abs. 3 BGB) In einem solchen Fall wird der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Leistungserbringung befreit, es wäre also nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht beim Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn die Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Da die Kita- und Schulschließungen über mehrere Wochen hinweg bestehen bleiben, handelt es sich nicht mehr um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit und somit entfällt der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Kurzarbeitergeld nach Antrag bei der Arbeitsagentur
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist:
– dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind
– In einem Betrieb müssen mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein
– Urlaub aus dem Vorjahr muss vorrangig zur Vermeidung von KUG eingesetzt werden
– Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden. Arbeitszeitguthaben müssen zur Vermeidung von KUG eingesetzt werden
– Für geringfügig Beschäftigte kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden
– Leiharbeitnehmer können auch Kurzarbeitergeld beziehen
– Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die vollständigen, auf das Kurzarbeitergeld entfallende, Sozialversicherungsbeiträge.

Wichtig: Das BMAS erleichtert jetzt den Zugang zu Kurzarbeitergeld, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können.
Wenn Kurzarbeit nicht aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt werden kann, muss diese schriftlich mit den Arbeitnehmern vereinbart werden.

Ob die Voraussetzung für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegt, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.

Weitere Hinweise finden Sie hierzu auf der Homepageseite der Arbeitsagentur – siehe Link:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Wir, als Ihr steuerlicher und wirtschaftlicher Berater stehen Ihnen auch in diesem Zusammenhang für sämtliche Fragestellungen und Entscheidungen zur Verfügung.

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